6. Februar 2026

Gesetzentwurf des Justizministeriums zur Einführung einer IP‑Adressspeicherung

Am 22. Dezember hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen bislang nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer IP‑Adressspeicherung“ veröffentlicht, der faktisch eine dreimonatige Vorratsdatenspeicherung von IP‑Adressdaten vorsieht und Änderungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie in der Strafprozessordnung (StPO) enthält.

Anbieter von Internetzugangsdiensten sollen künftig IP‑Adressen als eindeutige Anschlusskennung (inkl. zugewiesener Benutzerkennung), soweit möglich Portnummern und Zeitstempel an der Quelle speichern – Inhalte oder Ziel‑IP‑Adressen dürfen ausdrücklich nicht erfasst werden. Zweck ist allein die Identifizierung der Anschlussinhaberin oder des Anschlussinhabers. Nach Ablauf von drei Monaten sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Übermittlung soll über die bestehenden Auskunftsschnittstellen (ETSI bzw. E‑Mail) erfolgen, während Datensicherheitsanforderungen teils per Rechtsverordnung konkretisiert und gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen sind, die zudem regelmäßige Prüfungen durchführen soll.

Zusätzlich sieht der Entwurf eine neue Sicherungsanordnung (§ 100g Abs.7 StPO‑E) vor, mit der Staatsanwaltschaften (bei Gefahr im Verzug auch die Polizei) ohne richterliche Anordnung die Löschung vorhandener Verkehrsdaten für bis zu drei Monate (einmal verlängerbar) untersagen können. Im Ende Januar abgelaufenen Konsultationsverfahren bat das BMJV ausdrücklich um Angaben zum Umsetzungsaufwand sowie zu Speicher‑, Übermittlungs‑ und Löschpflichten und den daraus entstehenden Kosten für Anbieter. Der BREKO hat hierzu eine Stellungnahme eingereicht und setzt sich darin unter anderem für eine klare Umsetzungsfrist, eine angemessene Kostenerstattung, die Vermeidung von Doppelregulierung (insb. gegenüber EU‑Vorhaben) sowie unbürokratische Nachweis‑ und Prüfprozesse ein. Hier finden Sie die vollständige Stellungnahme des BREKO.

Unser Webinar zu diesem Thema am 23. Januar stieß bereits auf sehr großes Interesse. Selbstverständlich halten wir Sie auch über die weiteren Schritte dieses Gesetzgebungsprozesses informiert, insbesondere in Bezug auf die für Sie als Netzbetreiber zu erwartenden Verpflichtungen bei der Umsetzung.